Versorgungsamt - Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA). Behindert sein - behindert werden
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- Nombre de pages228
- FormatePub
- ISBN978-3-7412-0259-9
- EAN9783741202599
- Date de parution06/04/2016
- Protection num.Adobe DRM
- Taille776 Ko
- Infos supplémentairesepub
- ÉditeurBooks on Demand
Résumé
Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA)
Schwerbehinderte stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz
Versorgungsamt
Schwerbehindertenrecht (Deutschland)
Schwerbehinderter
Grad der Behinderung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Opferentschädigungsgesetz
Entschädigung
Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen
Bundesversorgungsgesetz
Behinderung (Sozialrecht)
Versorgungsmedizin-Verordnung
Schwerbehindertenausweis
Bundesentschädigungsgesetz
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
Sozialgericht
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)
Rehabilitation
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Verordnung (EG) Nr.
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Zweck des Schwerbehindertenrechts Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "allein zum Schutz" der schwerbehinderten Menschen kon
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Zweck des Schwerbehindertenrechts Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "allein zum Schutz" der schwerbehinderten Menschen kon
Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA)
Schwerbehinderte stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz
Versorgungsamt
Schwerbehindertenrecht (Deutschland)
Schwerbehinderter
Grad der Behinderung
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Opferentschädigungsgesetz
Entschädigung
Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen
Bundesversorgungsgesetz
Behinderung (Sozialrecht)
Versorgungsmedizin-Verordnung
Schwerbehindertenausweis
Bundesentschädigungsgesetz
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
Sozialgericht
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)
Rehabilitation
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Verordnung (EG) Nr.
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Zweck des Schwerbehindertenrechts Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "allein zum Schutz" der schwerbehinderten Menschen kon
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie stehen in vielfacher Hinsicht unter einem besonderen rechtlichen Schutz und können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Zweck des Schwerbehindertenrechts Gefördert werden sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Des Weiteren sollen durch das Schwerbehindertenrecht Benachteiligungen von Behinderten vermieden bzw. entgegengewirkt werden. Das Schwerbehindertenrecht wurde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "allein zum Schutz" der schwerbehinderten Menschen kon























