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Arno Schilberg

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Triage
Mit seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, um im Fall einer Triage jede Benachteiligung wegen einer Behinderung hinreichend wirksam zu verhindern. Dabei ist mit Triage eine Situation gemeint, in der intensivmedizinische Ressourcen nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen, sodass über deren Verteilung entschieden werden muss.
Nach Ansicht des Gerichts können die bisher bestehenden fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) das Risiko einer Diskriminierung durch ärztliches und pflegendes Gesundheitspersonal nicht ausschließen. Damit hat es eine Handlungspflicht des Gesetzgebers aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz abgeleitet. Über die Konsequenzen des Urteils diskutierten Vertreter verschiedener Disziplinen während zwei Online-Veranstaltungen.
Das E-Book dokumentiert Beiträge aus medizinischer, theologischer und juristischer Perspektive.
Nach Ansicht des Gerichts können die bisher bestehenden fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) das Risiko einer Diskriminierung durch ärztliches und pflegendes Gesundheitspersonal nicht ausschließen. Damit hat es eine Handlungspflicht des Gesetzgebers aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz abgeleitet. Über die Konsequenzen des Urteils diskutierten Vertreter verschiedener Disziplinen während zwei Online-Veranstaltungen.
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Mit seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auferlegt, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, um im Fall einer Triage jede Benachteiligung wegen einer Behinderung hinreichend wirksam zu verhindern. Dabei ist mit Triage eine Situation gemeint, in der intensivmedizinische Ressourcen nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen, sodass über deren Verteilung entschieden werden muss.
Nach Ansicht des Gerichts können die bisher bestehenden fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) das Risiko einer Diskriminierung durch ärztliches und pflegendes Gesundheitspersonal nicht ausschließen. Damit hat es eine Handlungspflicht des Gesetzgebers aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz abgeleitet. Über die Konsequenzen des Urteils diskutierten Vertreter verschiedener Disziplinen während zwei Online-Veranstaltungen.
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