SOLDES
Jusqu'à -70% sur une sélection d'articles*
Live-Berichterstattung aus der strafrechtlichen Hauptverhandlung: Twittern und Liveticker zwischen Öffentlichkeitsmaxime und Sitzungspolizei
Par :Formats :
Disponible dans votre compte client Decitre ou Furet du Nord dès validation de votre commande. Le format PDF est :
- Compatible avec une lecture sur My Vivlio (smartphone, tablette, ordinateur)
- Compatible avec une lecture sur liseuses Vivlio
- Pour les liseuses autres que Vivlio, vous devez utiliser le logiciel Adobe Digital Edition. Non compatible avec la lecture sur les liseuses Kindle, Remarkable et Sony
, qui est-ce ?Notre partenaire de plateforme de lecture numérique où vous retrouverez l'ensemble de vos ebooks gratuitement
Pour en savoir plus sur nos ebooks, consultez notre aide en ligne ici
- Nombre de pages367
- FormatPDF
- ISBN978-3-8305-4090-8
- EAN9783830540908
- Date de parution10/01/2019
- Protection num.Digital Watermarking
- Taille2 Mo
- Infos supplémentairespdf
- ÉditeurBWV
Résumé
Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind, so bestimmt es das Gerichtsverfassungsgesetz, öffentlich zu führen. Seit den 1960er Jahren gilt dies mit der Einschränkung, dass eine Fernseh- und Tonrundfunkberichterstattung aus der Hauptverhandlung unzulässig ist. Diese Grundabwägung blieb auch mit der Einführung des EMöGG im Jahr 2017 in den wesentlichen Zügen unangetastet.°°Die digitalisierte Medienlandschaft ermöglicht es heutzutage allerdings, dass über sogenannte schriftliche "Live-Ticker" nahezu ohne Zeitverzögerung aus dem Gerichtssaal über den Verhandlungsstand berichtet werden kann.
Von diesem Berichterstattungsformat wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. An einer einheitlichen Reaktion der Gerichte auf dieses neuartige Phänomen fehlt es hingegen.°°Der Autor überprüft mit der gegenständlichen Untersuchung, inwiefern ein solches Berichterstattungsformat rechtlich zulässig ist. Er nimmt dabei zum einen dessen Berechtigung unter der Öffentlichkeitsmaxime in den Blick und diskutiert zum anderen die Möglichkeit einer etwaigen Untersagung unter dem Regime der Sitzungspolizei.°°
Von diesem Berichterstattungsformat wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. An einer einheitlichen Reaktion der Gerichte auf dieses neuartige Phänomen fehlt es hingegen.°°Der Autor überprüft mit der gegenständlichen Untersuchung, inwiefern ein solches Berichterstattungsformat rechtlich zulässig ist. Er nimmt dabei zum einen dessen Berechtigung unter der Öffentlichkeitsmaxime in den Blick und diskutiert zum anderen die Möglichkeit einer etwaigen Untersagung unter dem Regime der Sitzungspolizei.°°



