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Das äußere Erscheinungsbild von uniformierten Beamten. Eine Untersuchung der Grundrechtsbeschränkung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG am Beispiel von Polizeivollzugsbeamten
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- Nombre de pages247
- FormatPDF
- ISBN978-3-8305-5642-8
- EAN9783830556428
- Date de parution25/09/2025
- Protection num.Digital Watermarking
- Taille2 Mo
- Infos supplémentairespdf
- ÉditeurBWV
Résumé
Bereits seit den 1980er-Jahren beschäftigt sich die Rechtsprechung intensiv mit dem äußeren Erscheinungsbild von uniformierten Beamten. Während Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Vorgaben zur Haartracht bzw. zum Ohrschmuck ab den Jahren 2006 bzw. 2012 wieder zurückgegangen sind, müssen sich die Verwaltungsgerichte seit dem Jahr 2000 bis heute vor allem mit Tätowierungen bei uniformierten Beamten auseinandersetzen.
Besonders das Paukenschlag-Urteil des BVerwG vom 17. November 2017 brachte neue Bewegung in die Thematik. Die Autorin arbeitet in diesem Werk sowohl die Rechtslage sowie die Rechtsprechungsentwicklung der unterschiedlichen Formen des äußeren Erscheinungsbildes von uniformierten Beamten bis zum Urteil des BVerwG vom 17. November 2017 als auch die hieraus resultierenden Gesetzesänderungen sowie Folgerechtsprechungen auf.
Ein besonderes Augenmerk wird v.a. auf die Kollision von Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelegt. Wird die allgemeine Handlungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Vorgaben des äußeren Erscheinungsbilds tangiert?
Besonders das Paukenschlag-Urteil des BVerwG vom 17. November 2017 brachte neue Bewegung in die Thematik. Die Autorin arbeitet in diesem Werk sowohl die Rechtslage sowie die Rechtsprechungsentwicklung der unterschiedlichen Formen des äußeren Erscheinungsbildes von uniformierten Beamten bis zum Urteil des BVerwG vom 17. November 2017 als auch die hieraus resultierenden Gesetzesänderungen sowie Folgerechtsprechungen auf.
Ein besonderes Augenmerk wird v.a. auf die Kollision von Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gelegt. Wird die allgemeine Handlungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Vorgaben des äußeren Erscheinungsbilds tangiert?



