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Alfred Koller

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Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil
Das vorliegende Werk versteht sich als Lehrmittel für Studierende, die sich vertieft einem Themenkreis des OR AT widmen wollen, und als Handbuch für die Anwalts- und Gerichtspraxis. Die 5. Auflage wurde auf den neusten Stand von Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung gebracht, was einige wesentliche inhaltliche Änderungen mit sich brachte. Das bisherige Konzept wurde jedoch beibehalten: Nach wie vor wird aufgezeigt, was im Gesetz steht, was « hineininterpretiert » werden kann und was richterliche Lückenfüllung (Art.
1 Abs. 2 ZGB) ist. Sodann werden die Bezüge zum Besonderen Teil des OR überall dort hergestellt, wo dies dem Verständnis der allgemeinen Regeln förderlich ist.
1 Abs. 2 ZGB) ist. Sodann werden die Bezüge zum Besonderen Teil des OR überall dort hergestellt, wo dies dem Verständnis der allgemeinen Regeln förderlich ist.
Das vorliegende Werk versteht sich als Lehrmittel für Studierende, die sich vertieft einem Themenkreis des OR AT widmen wollen, und als Handbuch für die Anwalts- und Gerichtspraxis. Die 5. Auflage wurde auf den neusten Stand von Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung gebracht, was einige wesentliche inhaltliche Änderungen mit sich brachte. Das bisherige Konzept wurde jedoch beibehalten: Nach wie vor wird aufgezeigt, was im Gesetz steht, was « hineininterpretiert » werden kann und was richterliche Lückenfüllung (Art.
1 Abs. 2 ZGB) ist. Sodann werden die Bezüge zum Besonderen Teil des OR überall dort hergestellt, wo dies dem Verständnis der allgemeinen Regeln förderlich ist.
1 Abs. 2 ZGB) ist. Sodann werden die Bezüge zum Besonderen Teil des OR überall dort hergestellt, wo dies dem Verständnis der allgemeinen Regeln förderlich ist.

