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Thomas Fischer

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Urteiler, Richter, Spruchkörper
Richter entscheiden Rechtsstreitigkeiten. Dieser Satz klingt selbstverständlicher, als er ist. Denn bislang konzentrierte sich die historische Justizforschung zwar mit zahlreichen Aspekten der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens, vernachlässigte dabei jedoch die originäre Tätigkeit des Gerichts. Die Rolle des Richters in der Bearbeitung, Zuspitzung und Entscheidung eines Gerichtsverfahrens epochenüberspannend und europäisch vergleichend näher zu untersuchen, erschien deshalb besonders reizvoll.
Der Tagungsband versammelt deshalb Beiträge von Historikern und Rechtshistorikern, die sich mit der Rechtsfindung im eigentlichen Sinn beschäftigen. Die Beiträge spannen den Bogen von der ungelehrten Urteilsfindung des dinggenossenschaftlichen Verfahrens im mittelalterlichen Recht bis hin zur modernen Praxis der obersten Bundesgerichte. Dazwischen finden sich zahlreiche Stationen vom spätmittelalterlichen kanonischen Gerichtsverfahren bis zu den Oberappellationsgerichten des 19.
Jahrhunderts und den Geschworenen- und Schöffengerichten im reformierten Strafverfahren. Den gemeinrechtlichen Bezugspunkt bilden nicht allein das Reichskammergericht und der Reichshofrat, sondern ebenso andere europäische Obergerichte, etwa aus Spanien, England, Schottland und Schweden. Auf diese Weise lassen sich Besonderheiten, aber auch typische Gemeinsamkeiten der frühneuzeitlichen richterlichen Entscheidungstätigkeit herausarbeiten.
Der Tagungsband versammelt deshalb Beiträge von Historikern und Rechtshistorikern, die sich mit der Rechtsfindung im eigentlichen Sinn beschäftigen. Die Beiträge spannen den Bogen von der ungelehrten Urteilsfindung des dinggenossenschaftlichen Verfahrens im mittelalterlichen Recht bis hin zur modernen Praxis der obersten Bundesgerichte. Dazwischen finden sich zahlreiche Stationen vom spätmittelalterlichen kanonischen Gerichtsverfahren bis zu den Oberappellationsgerichten des 19.
Jahrhunderts und den Geschworenen- und Schöffengerichten im reformierten Strafverfahren. Den gemeinrechtlichen Bezugspunkt bilden nicht allein das Reichskammergericht und der Reichshofrat, sondern ebenso andere europäische Obergerichte, etwa aus Spanien, England, Schottland und Schweden. Auf diese Weise lassen sich Besonderheiten, aber auch typische Gemeinsamkeiten der frühneuzeitlichen richterlichen Entscheidungstätigkeit herausarbeiten.
Richter entscheiden Rechtsstreitigkeiten. Dieser Satz klingt selbstverständlicher, als er ist. Denn bislang konzentrierte sich die historische Justizforschung zwar mit zahlreichen Aspekten der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens, vernachlässigte dabei jedoch die originäre Tätigkeit des Gerichts. Die Rolle des Richters in der Bearbeitung, Zuspitzung und Entscheidung eines Gerichtsverfahrens epochenüberspannend und europäisch vergleichend näher zu untersuchen, erschien deshalb besonders reizvoll.
Der Tagungsband versammelt deshalb Beiträge von Historikern und Rechtshistorikern, die sich mit der Rechtsfindung im eigentlichen Sinn beschäftigen. Die Beiträge spannen den Bogen von der ungelehrten Urteilsfindung des dinggenossenschaftlichen Verfahrens im mittelalterlichen Recht bis hin zur modernen Praxis der obersten Bundesgerichte. Dazwischen finden sich zahlreiche Stationen vom spätmittelalterlichen kanonischen Gerichtsverfahren bis zu den Oberappellationsgerichten des 19.
Jahrhunderts und den Geschworenen- und Schöffengerichten im reformierten Strafverfahren. Den gemeinrechtlichen Bezugspunkt bilden nicht allein das Reichskammergericht und der Reichshofrat, sondern ebenso andere europäische Obergerichte, etwa aus Spanien, England, Schottland und Schweden. Auf diese Weise lassen sich Besonderheiten, aber auch typische Gemeinsamkeiten der frühneuzeitlichen richterlichen Entscheidungstätigkeit herausarbeiten.
Der Tagungsband versammelt deshalb Beiträge von Historikern und Rechtshistorikern, die sich mit der Rechtsfindung im eigentlichen Sinn beschäftigen. Die Beiträge spannen den Bogen von der ungelehrten Urteilsfindung des dinggenossenschaftlichen Verfahrens im mittelalterlichen Recht bis hin zur modernen Praxis der obersten Bundesgerichte. Dazwischen finden sich zahlreiche Stationen vom spätmittelalterlichen kanonischen Gerichtsverfahren bis zu den Oberappellationsgerichten des 19.
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