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Ulrich Roßkopf

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Die innere Tatseite des Völkerrechtsverbrechens
Art. 30 IStGH-Statut kodifiziert erstmalig die allgemeinen Voraussetzungen der subjektiven Zurechnungsregeln im Völkerstrafrecht. Die Freude über diese Errungenschaft weicht bei Lektüre der Norm indes schnell der Ernüchterung. Art. 30 IStGH-Statut kann vom unbefangenen Leser nicht verstanden werden. Während von der Wissenschaft schon umfangreiche Interpretationsversuche des Art. 30 IStGH-Statut vorgelegt wurden, deckt die vorliegende Darstellung erstmals systematisch die "Konstruktionsfehler" des Art.
30 IStGH-Statut auf und führt den bisherigen Meinungsstand in einem eigenen Interpretationsansatz zusammen. Die Arbeit richtet sich dabei nicht nur an den "Rechtsanwender" und die völkerstrafrechtliche Wissenschaft. Aufgrund der umfassenden Untersuchung der inneren Tatseite im Common Law und Civil Law finden auch Studierende in der gebotenen Kürze Antworten auf Fragen des Vorsatzes, die über die unpräzise Formel "Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" hinausgehen.
30 IStGH-Statut auf und führt den bisherigen Meinungsstand in einem eigenen Interpretationsansatz zusammen. Die Arbeit richtet sich dabei nicht nur an den "Rechtsanwender" und die völkerstrafrechtliche Wissenschaft. Aufgrund der umfassenden Untersuchung der inneren Tatseite im Common Law und Civil Law finden auch Studierende in der gebotenen Kürze Antworten auf Fragen des Vorsatzes, die über die unpräzise Formel "Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" hinausgehen.
Art. 30 IStGH-Statut kodifiziert erstmalig die allgemeinen Voraussetzungen der subjektiven Zurechnungsregeln im Völkerstrafrecht. Die Freude über diese Errungenschaft weicht bei Lektüre der Norm indes schnell der Ernüchterung. Art. 30 IStGH-Statut kann vom unbefangenen Leser nicht verstanden werden. Während von der Wissenschaft schon umfangreiche Interpretationsversuche des Art. 30 IStGH-Statut vorgelegt wurden, deckt die vorliegende Darstellung erstmals systematisch die "Konstruktionsfehler" des Art.
30 IStGH-Statut auf und führt den bisherigen Meinungsstand in einem eigenen Interpretationsansatz zusammen. Die Arbeit richtet sich dabei nicht nur an den "Rechtsanwender" und die völkerstrafrechtliche Wissenschaft. Aufgrund der umfassenden Untersuchung der inneren Tatseite im Common Law und Civil Law finden auch Studierende in der gebotenen Kürze Antworten auf Fragen des Vorsatzes, die über die unpräzise Formel "Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" hinausgehen.
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